4 2. Eine Bürgschaftsorganisation kann nach einem summarischen Prüfverfahren eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe bis 500‘000 Franken gewähren („Soforthilfe“). Der Bund hat sich verpflichtet, die Bürgschaftsorganisationen für Verluste aus diesen unbürokratischen Bürgschaften zu 100% zu entschädigen („Covid-19-Kredit“ gemäss Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV). In Ergänzung dazu kann eine Bürgschaftsorganisation nach einer branchenüblichen Kreditprüfung seitens der kreditgebenden Bank Überbrückungskredite in der Höhe von 500'000 bis 20 Millionen Franken verbürgen („Covid-19-Kredit Plus“ gemäss Art. 4