Covid-19-SBüV Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz (nachfolgend Unternehmen) ausreichend Liquidität zur Verfügung gestellt werden, damit sie trotz coronabedingten Umsatzeinbussen ihre laufenden Fixkosten für etwas mehr als drei Monate finanzieren können. Die Solidarbürgschaften werden durch die auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU (SR 951.25) bereits anerkannten vier Bürgschaftsorganisationen, die Genossenschaften nach Art. 828 ff. OR 3 sind, gewährt (Art. 1 Abs. 2 Covid- 19-SBüV).