1. Der Bundesrat hat am 25. März 2020 1 die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung; SR 951.261, nachfolgend Covid-19-SBüV) verabschiedet. 2 Mit Hilfe von Überbrückungskrediten soll gemäss Art. 3 Covid-19-SBüV Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz (nachfolgend Unternehmen) ausreichend Liquidität zur Verfügung gestellt werden, damit sie trotz coronabedingten Umsatzeinbussen ihre laufenden Fixkosten für etwas mehr als drei Monate finanzieren können.