{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2020-08-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/miWhKTrtb2iZ/Empfehlung%20vom%2011.%20August%202020%20SECO%20%20Covid-U%CC%88berbru%CC%88ckungskredite.pdf", "Checksum": "f8048225220bf9f6dbce2858e3c9010b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Als amtliches\nDokument gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ jede Information, die auf einem beliebigen\nInformationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie\nstammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe\nbetrifft (Bst. c). Nach Art. 5 Abs. 2 BGÖ gelten als amtliche Dokumente auch solche, die durch\neinen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden\nkönnen, welche die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c BGÖ erfüllen (sog. virtuelle\nDokumente).\n19. Nach Ansicht des SECO ist das Öffentlichkeitsgesetz nicht anwendbar, weil einerseits beim\nSECO keine amtlichen Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ vorhanden seien und andererseits\ndie Bürgschaftsorganisationen, welche über die verlangten Daten verfügen, nicht dem\nÖffentlichkeitsgesetz unterstünden. Es präzisierte, es verfüge zum jetzigen Zeitpunkt über keine\nindividuellen Daten über kreditnehmende Unternehmen und Personen (Namen, Umsatzangaben und Bankverbindungen etc.), und erklärte, dass es gemäss Art. 18 Abs. 1\nBürgschaftsverordnung die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Bürgschaftsorganisationen überwache. Dazu schliesse es mit jeder anerkannten Bürgschaftsorganisation\neinen vierjährigen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Finanzhilfen ab. Für seine\nAufsichtsfunktion benötige das SECO grundsätzlich keine individuellen Daten zu den einzelnen\nverbürgten Krediten. Nur in einem Fall eines Bürgschaftsverlustes verlange es die relevanten\nInformationen zu einem konkreten Dossier. Die Daten, welche es von den\nBürgschaftsorganisationen erhalte, leite es an die EFK weiter und lösche diese danach.\n20. Auf der gemeinsamen Website des WBF und des EFD 14 werden gewisse vom Antragsteller\nverlangte Informationen in aggregierter Form anonym veröffentlicht: Kreditanträge je nach\nKreditart nach Anzahl, Durchschnitt und Totalbetrag, Kreditvereinbarungen kumuliert,\nKreditvereinbarungen pro Tag und seit dem 12. Mai 2020 auch abgelehnten Kreditanträge,\nverbürgte Kredite, verbürgte Kreditvolumen, nach Bürgschaftsorganisationen, Kanton,\nBankengruppen, 10 Top Banken und Branche, verbürgte Kredite nach Rechtsform des\nUnternehmens, der Unternehmensgrösse und des durchschnittlichen Kreditbetrages nach\nRechtsform. Aufgrund der veröffentlichten aggregierten Daten ist erstellt, dass das SECO\ngrundsätzlich über gewisse Informationen verfügt, die der Antragsteller mit seinem\nZugangsgesuch verlangt hat, weshalb die bisherige Argumentation des SECO für den\nBeauftragten nicht überzeugend ist.\n21. Das SECO führte im Schlichtungsverfahren weiter aus, dass selbst wenn es im Besitz von\nindividuellen Daten wäre, könnte es aufgrund des Bankkundengeheimnisses (Art. 47 BankG),\ndes Geschäftsgeheimnisses (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) und des Schutzes der Privatsphäre\n(Art. 7 Abs. 2 BGÖ) und der Personendaten (Art. 9 BGÖ) keinen Zugang gewähren.\n\n13\nBundesamt für Justiz, Änderung der Öffentlichkeitsverordnung Kommentar der neuen Bestimmungen vom 11. März 2011,\nS. 2.\n14\nhttps://covid19.easygov.swiss/fuer-medien/#anchor-2 besucht am 5. August 2020.\n\n5/6\n22. Der Antragsteller machte im Schlichtungsverfahren explizit den Vorschlag, den Zugang der\nverlangten Informationen pro Kreditantrag auf die Postleitzahl der Unternehmung zu\nbeschränken, was seiner Ansicht Rückschlusse auf Personendaten wie auch die Offenbarung\nvon Geschäftsgeheimnissen verunmögliche (s. Ziffer 8).\n23. Gemäss Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sind\nPersonendaten alle Angaben, welche sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person\nbeziehen. Demgegenüber sind anonymisierte Daten keine Personendaten im Sinne der\nLegaldefinition. 15\n24. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann nicht ausgeschlossen werden, dass in\nEinzelfällen gestützt auf die Postleitzahl Rückschlüsse auf bestimmte oder bestimmbare\nKreditantragstellende möglich sind. Diesfalls ist durch Schwärzungen die Pseudonymisierung\nsicherzustellen.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n"}