{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2020-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-11--A_2020-08-11.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/miWhKTrtb2iZ/Empfehlung%20vom%2011.%20August%202020%20SECO%20%20Covid-U%CC%88berbru%CC%88ckungskredite.pdf", "Checksum": "f8048225220bf9f6dbce2858e3c9010b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 11. 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Welche nicht?\n− Auf welche Informationen der Bürgschaftsorganisationen kann das SECO aufgrund der\neinschlägigen rechtlichen Grundlagen (welche?) zugreifen?\n− Welche Informationen kann das SECO aufgrund der einschlägigen rechtlichen Grundlagen\n(welche?) von Bürgschaftsorganisationen herausverlangen?\nc. Kompetenzen der Verwaltung, insb. SECO, gegenüber den Bürgschaftsorganisationen\nd. Weitere in Zusammenhang mit dem Zugangsgesuch relevante Informationen.\n8. Der Antragsteller stellte dem Beauftragten am 17. Mai 2020 per E-Mail eine Stellungnahme zu\nund erklärte, die von ihm verlangten Informationen würden zweifellos dem Öffentlichkeitsgesetz\nunterliegen. Da das SECO gemäss eigenen Angaben über einen kleinen Teil der Daten\nverfüge, könne daraus abgeleitet werden, dass die Behörde die Daten der\nBürgschaftsorganisationen grundsätzlich beschaffen könne. Es sei unerheblich, ob die\nBürgschaftsorganisationen privatrechtlich organisiert seien. Sie würden im Auftrag des Bundes\nhandeln und die Gewährung der Überbrückungskredite operativ abwickeln. So müsse das\nSECO Zugriff auf diese Daten haben, ansonsten stünde es jeder Behörde frei, einen Teil ihrer\nAufgaben an privatrechtlich organisierte Dritte auszulagern und damit das Öffentlichkeitsgesetz\nauszuhebeln. Der Antragsteller brachte im Schlichtungsverfahren neu explizit den Vorschlag\nvor, den Zugang der verlangten Informationen auf die Postleitzahl der Unternehmung zu\nbeschränken, was seines Erachtens ein Rückschluss auf Personendaten wie auch die\nOffenbarung von Geschäftsgeheimnissen verunmögliche. Die restlichen von ihm verlangten\nInformationen sollten hingegen ohne Einschränkung öffentlich gemacht werden.\n9. Am 15. Mai 2020 reichte das SECO dem Beauftragten nebst einer ergänzenden Stellungnahme\nVerfahrensdokumente ein und erklärte, es überwache gemäss Art. 18 Abs. 1 Verordnung über\ndie Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU (Bürgschaftsverordnung; SR 951. 251)\ndie Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Bürgschaftsorganisationen. Es könne von\ndiesen jederzeit die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die es zur Erfüllung dieser Aufgaben\nbenötige. Die Bürgschaftsorganisationen würden dem SECO periodisch Bericht über die Höhe\nder wahrscheinlichen Bürgschaftsverluste erstatten. Bei den Covid-Solidarbürgschaften habe\nder Bund die Aufgabe, allfällige Verluste der Bürgschaftsorganisationen zu zahlen. Da die\nVerbürgung Aufgabe der Bürgschaftsorganisationen sei, besässen diese die Daten der\nabgeschlossenen Kreditvereinbarungen. Zum Zwecke der Missbrauchsbekämpfung würde die\nEFK Datenabgleiche mit den beim Bund vorhandenen Daten und den Daten der\nBürgschaftsorganisationen durchführen. Das SECO leite die von den Bürgschaftsorganisationen erhaltenen Daten an die EFK weiter und lösche danach die Daten. Zum jetzigen\nZeitpunkt verfüge das SECO über keine individuellen Daten über kreditnehmende Unternehmen\nund Personen (Namen, Umsatzangaben, Bankverbindungen etc.). Das SECO teilte zudem mit,\nes schliesse mit den Bürgschaftsorganisationen einen vierjährigen öffentlich-rechtlichen Vertrag\nüber die Finanzhilfen ab. Schliesslich legte es dar, auch wenn individuelle Daten beim SECO\nvorhanden wären, würde es den Zugang verweigern. Dabei berief es sich auf das\nBankkundengeheimnis, das Geschäftsgeheimnis und den Schutz der Privatsphäre Dritter.\n10. Am 16. Juni 2020 ersuchte der Beauftragte das SECO um die Zustellung eines der öffentlichrechtlichen Verträge zwischen dem WBF und den Bürgschaftsorganisationen.\n\n3/6\n11. Das SECO teilte dem Beauftragen am gleichen Tag mit, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag\nmit den Bürgschaftsorganisationen noch nicht abgeschlossen worden sei. Der erste Entwurf\nwerde derzeit vom SECO erarbeitet. Aufgrund der laufenden Weiterentwicklung diverser\nThemen, wie z.B. Missbrauchsbekämpfung, würden laufend neue Elemente dazu kommen. Die\nerste Konsultation der Bürgschaftsorganisationen sei für den Monat Juli geplant, danach folge\nein zweiter Entwurf und anschliessend eine oder mehrere Verhandlungsrunde(n) mit den\nBürgschaftsorganisationen.\n12. In Zusammenhang mit den Covid-Krediten erfolgte eine umfangreiche politische Diskussion 8\nund diverse Medienberichte. 9\n13. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des SECO sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\n"}