bekanntgegeben [wurden]". Das SEM hat sich nicht konkret dazu geäussert, ob die vom SEM als nicht zu den "wesentlichen" Inhalten zu zählenden Dokumente und die zum damaligen Zeitpunkt als "intern" bezeichneten Dokumente mittlerweile herausgegeben wurden resp. ob es sich dabei um exakt jene Dokumente handelt, die der Antragstellerin am 19. Januar 2021 zugestellt wurden. Das Öffentlichkeitsgesetz kennt keine Kategorie 'interne Dokumente'. Sofern ein Dokument die in Art. 5 BGÖ festgelegten Kriterien erfüllt, ist das Dokument grundsätzlich zugänglich. 21 34.