Ausserdem wurde dem Beauftragten von der Antragstellerin ein vom SEM an sie adressiertes Schreiben vom 19. August 2020 zugestellt, in welchem das SEM ausführt, dass es sich "[b]ei den SEM-Akten zur Erarbeitung der Kriterien zu Art. 41 Abs. 3 aBüG […] um interne Dokumente [handelt], die nicht herausgegeben werden." Eine sinngemässe Formulierung findet sich ebenfalls in der (dem Beauftragten von der Antragstellerin eingereichten) Verfügung des SEM vom 2. September 2020 (Ziffer 19, S. 10), in welcher das SEM ergänzend ausführt, dass die "wesentlichen Überlegungen, die zur definitiven Regelung geführt haben, […] bereits […]