Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. 31. Betreffend die zweite Kategorie der Dokumente, die in allgemeiner Art in einem Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 41 Abs. 3 aBüG stehen, hält das SEM fest, dass es – abgesehen von den der Antragstellerin bereits zur Verfügung gestellten amtlichen Dokumenten, die ebenfalls der zweiten Kategorie zuzuordnen sind – über keine amtlichen Dokumente entsprechend dem Zugangsgesuch verfüge.