Zudem ist aufgrund des Regelungsgehalts von Art. 41 Abs. 3 aBüG davon auszugehen, dass die Einzel-Dokumente der ersten Kategorie mitunter Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) oder gar besonders schützenswerte Personendaten gemäss Art. 3 Bst. c DSG enthalten, die im Rahmen der Beurteilung der allfälligen Gewährung des Zugangs durch das SEM in besonderem Masse zu berücksichtigen wären. 30. Im Ergebnis, und gestützt auf das Ausgeführte, empfiehlt der Beauftragten dem SEM folglich,