29. Aus den Ausführungen des SEM geht nicht hervor, ob es im Besitz der fraglichen Einzel- Dokumente der ersten Kategorie (d.h. insb. sämtliche Verfahrensakten und die daraus resultierenden Verfügungen betr. die Nichtigerklärung resp. die Erstreckung der Nichtigerklärung; vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a BGÖ) ist, respektive ob diese die Anforderungen an ein amtliches Dokument gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ erfüllen.