Mit dieser Argumentation stellt sich das SEM auf den Standpunkt, dass die von der Antragstellerin gewünschte Information nicht im Sinne eines virtuellen Dokuments gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ vorliegt. Aufgrund der vom SEM im Schlichtungsverfahren zur Verfügung gestellten erläuternden Informationen und Angaben zum Informationsverarbeitungssystem ZEMIS vermag der Beauftragte nicht abschliessend zu beurteilen, ob eine solche statistische Auswertung möglich ist oder nicht respektive ob die von der Antragstellerin gewünschten Informationen mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ