Das SEM hat nicht bestritten, dass die vom Zugangsgesuch resp. vom hiervor unter Ziffer 23 definierten Schlichtungsgegenstand erfassten Dokumente die Anforderungen an nach dem Öffentlichkeitsgesetz zugänglichen Dokumente gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c BGÖ erfüllen. Es hat gegenüber der Antragstellerin lediglich angegeben, dass es "im Bereich der Nichterklärungen des Schweizerischen Bürgerrechts einzig systematisch eine Statistik über eröffnete Nichtigkeitsverfahren, eingestellte Verfahren sowie erstinstanzlich verfügte Nichtigerklärungen [erstellt].