Das Öffentlichkeitsprinzip erstreckt sich nur auf amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ). 14 Deshalb ist nachfolgend vorab zu prüfen, ob es sich bei den vorliegend verlangten Auskünften bzw. Unterlagen, zu denen das SEM den Zugang verweigert respektive deren Qualifizierung als amtliche Dokumente verneint hat, um amtliche Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes handelt. Gemäss Art. 5 Abs. 1