6/11 Auswertung im Sinne der Antragstellerin nicht möglich sei. Aus diesem Grund seien "keine weiteren amtlichen Dokumente, welche unter den Geltungsbereich des BGÖ fallen, vorhanden". 24. Das Öffentlichkeitsprinzip erstreckt sich nur auf amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ).