Abs. 3 aBüG aufweisen (insb. alle Verfahrensakten und die entsprechenden Verfügungen). Zur zweiten Kategorie gehören alle Dokumente aus dem Zeitraum zwischen 1. Juli 2006 und 1. Januar 2018, die in allgemeiner Art in einem Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 41 Abs. 3 aBüG stehen, jedoch nicht den konkreten Einzelfall betreffen. 23. In Bezug auf die vom SEM identifizierten amtlichen Dokumente der ersten Kategorie hat es im Zugangsgesuchsverfahren lediglich ausgeführt, dass die gewünschten Informationen zu den Nichtigerklärungen resp. deren Erstreckung auf Familienangehörige gemäss Art. 41 Abs. 1 i.V.m.