23 BGÖ). Dementsprechend ist der nachfolgend zu beurteilende Schlichtungsgegenstand einzuschränken und wie folgt zu definieren: Gegenstand sind alle amtlichen Dokumente des SEM aus dem Zeitraum zwischen 1. Juli 2006 und dem 1. Januar 2018, die sich auf die Anwendung von Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aBüG beziehen. 22. Das SEM hat dem Beauftragten – mit Ausnahme derjenigen amtlichen Dokumente, die es auch der Antragstellerin zugänglich gemacht hat – keine anderen Dokumente eingereicht.