der Zeitraum von 2010 bis zum Aufhebungsdatum des Erlasses gemeint sein kann und demnach nicht über das Zugangsbegehren gemäss Antrag A hinausgeht. Infolgedessen beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf Antrag A, womit Antrag C vollumfänglich miterfasst wird. 21. Nach dem Öffentlichkeitsgesetz zugänglich sind nur amtliche Dokumente, welche nach seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2006 13 von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden und somit in den zeitlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen (vgl. Art. 23 BGÖ).