Wie aus der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz hervorgeht, darf das Erfordernis eines hinreichend genau formulierten Gesuchs allerdings nicht zu streng gehandhabt werden 10: Es genügt, wenn das Dokument für die zuständige Behörde ohne grössere Schwierigkeiten identifizierbar ist. 11 Vorliegend hat die Antragstellerin nach Ansicht des Beauftragten zwar eine offene Formulierung für die Umschreibung der gewünschten Dokumente verwendet, allerdings hat sie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genau definierte eingrenzende Kriterien angegeben (Gültigkeitszeitraum aBüG, Sachbezug zu Art. 41 Abs. 3 aBüG).