Aufgrund dieser Sachlage empfiehlt der Beauftragte dem SEM, an seinem Bescheid, den Fragebogen gemäss Antrag D des Zugangsgesuchs nicht auszufüllen, festzuhalten. 19. Die im Zugangsgesuch verwendeten Formulierungen "alle Akten" (vgl. Antrag A) respektive "alle Dokumente" (vgl. Antrag C) sind weit gefasst. Gemäss Art. 10 Abs. 3 BGÖ muss ein Zugangsgesuch hinreichend genau formuliert werden. Wie aus der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz hervorgeht, darf das Erfordernis eines hinreichend genau formulierten Gesuchs allerdings nicht zu streng gehandhabt werden 10: