6 16. Einleitend ist festzuhalten, dass sich der vorliegende Schlichtungsantrag ausschliesslich auf die Anträge A, C und D gemäss Zugangsgesuch vom 14. Dezember 2020 bezieht (vgl. Ziffer 1 und 7). 17. Das Öffentlichkeitsgesetz gewährt jeder Person einen Anspruch auf Zugang zu einem oder mehreren bestimmten, also genau spezifizierbaren amtlichen Dokumenten, jedoch nicht auf eine nicht näher eingrenzbare Menge von Verwaltungsinformationen.