3/11 weitere amtliche Dokumente verfüge. Ausserdem erläuterte die Antragstellerin ausführlich, dass das SEM die Anwendungsfälle von Art. 41 Abs. 3 aBüG auswerten können müsse, da sich eine entsprechende Verpflichtung aus der Empfehlung des UNO-Kinderrechtsausschusses ergebe. Abschliessend führt die Antragstellerin aus, dass das SEM die verlangten Informationen mit wenig Aufwand anhand der internen Verfahrensakten hätte zusammenstellen können.