Am 15. Februar 2021 reichte die Antragstellerin dem Beauftragten eine Stellungnahme ein. Darin verwies sie darauf, dass sich das SEM als zuständige Behörde über den Zeitraum von 1952 – 2010 mit der Anwendung von Art. 41 Abs. 3 aBüG auseinandergesetzt habe und es vom Bundesgericht dazu aufgefordert wurde, eine Weisung für die Anwendung der erwähnten Bestimmung auszuarbeiten. Es sei daher für sie nicht möglich, dass das SEM nicht über