Im Ergebnis sei die von der Antragstellerin gewünschte Information nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ abrufbar, weswegen hierzu kein amtliches Dokument bestehe. Folglich verfüge das SEM – abgesehen von den amtlichen Dokumenten, welche die Antragstellerin bereits erhalten habe – über keine amtlichen Dokumente im Sinne des Zugangsgesuchs, welche in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fielen. 6. Am 29. Januar 2021 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.