Aus der Empfehlung der UNO-Kinderrechtsausschuss lasse sich überdies keine Verpflichtung für das SEM ableiten, sein Datenerhebungssystem in diesem Bereich zu verbessern, da die gesetzlichen Vorgaben dem SEM eine Erhebung von Personendaten von Schweizer Bürgern gar nicht erlaube. Im Ergebnis sei die von der Antragstellerin gewünschte Information nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ abrufbar, weswegen hierzu kein amtliches Dokument bestehe.