Das SEM äusserte sich namentlich zu Antrag C des Zugangsgesuchs und führte aus, dass "[b]ei negativen Verfügungen im Einbürgerungsverfahren und bei Nichtigerklärungen von erleichterten Einbürgerungen […] die Sektionsleitung sowie deren Stellvertretung unterschriftsberechtigt [ist]". Zu den Anträgen A und D hielt das SEM fest, dass "[d]as Öffentlichkeitsgesetz […] nur einen Anspruch auf Einsicht in bestehende Dokumente [gibt], nicht aber in das Erstellen neuer Dokumente, worunter das Ausfüllen eines Fragebogens fallen würde. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit Ihrem Antrag bzw. Auftrag bez.