" 2. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 nahm das SEM unter anderem zu gewissen Aspekten des Zugangsgesuchs vom 14. Dezember 2020 Stellung. Das SEM äusserte sich namentlich zu Antrag C des Zugangsgesuchs und führte aus, dass "[b]ei negativen Verfügungen im Einbürgerungsverfahren und bei Nichtigerklärungen von erleichterten Einbürgerungen […] die Sektionsleitung sowie deren Stellvertretung unterschriftsberechtigt [ist]".