{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--M_2021-03-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/odC7NSrGEXX8/Empfehlung%20vom%2010.%20Ma%CC%88rz%202021%20SEM%20Unterlagen%20betreffend%20die%20Anwendung%20von%20Art.%2041%20Abs.%203%20aBu%CC%88G.pdf", "Checksum": "671f5e636bd7aaa62c330f193f5c63cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Art. 9 BGÖ) zu schützen sind.\n31. Betreffend die zweite Kategorie der Dokumente, die in allgemeiner Art in einem\nZusammenhang mit der Anwendung von Art. 41 Abs. 3 aBüG stehen, hält das SEM fest, dass\nes – abgesehen von den der Antragstellerin bereits zur Verfügung gestellten amtlichen\nDokumenten, die ebenfalls der zweiten Kategorie zuzuordnen sind – über keine amtlichen\nDokumente entsprechend dem Zugangsgesuch verfüge. Die Antragstellerin hat sich mehrfach\ndahingehend geäussert, dass sie davon ausgehe, dass – entgegen den Ausführungen des\nSEM – weitere amtliche Dokumente im interessierenden Zusammenhang vorhanden sein\nmüssten (z.B. E-Mail an das SEM vom 28. Januar 2021, Stellungnahme der Antragstellerin an\nden Beauftragten).\n32. Stellt die Verwaltung die Nichtexistenz eines Dokumentes gemäss Art. 5 BGÖ fest und\nbezweifelt der Gesuchsteller diese Auskunft, so kann sich der Beauftragte nicht darauf\nbeschränken, diese Erklärung der Verwaltung zur Kenntnis zu nehmen. Der Beauftragte hat\nweitere Abklärungen vorzunehmen, um die Glaubwürdigkeit und die Ernsthaftigkeit der\nVorbringen des Gesuchstellers und der Verwaltung gegeneinander abwägen zu können. 20\n33. Die vom SEM im Rahmen seiner Stellungnahme dem Beauftragten eingereichten Unterlagen\nweisen darauf hin, dass die Existenz weiterer vom Zugangsgesuch erfasster Unterlagen nicht\nausgeschlossen werden kann. So wird beispielsweise verschiedentlich auf einen\nJuristenrapport der Abteilung Bürgerrecht vom 26. Oktober 2010 und die in diesem Rahmen\nvollzogene Beschlussfassung Bezug genommen (vgl. Beilagen 1 und 5), ohne irgendwelche\nSchriftstücke beizulegen oder anzugeben, weshalb diesbezüglich keine Dokumente existieren.\nAusserdem wurde dem Beauftragten von der Antragstellerin ein vom SEM an sie adressiertes\nSchreiben vom 19. August 2020 zugestellt, in welchem das SEM ausführt, dass es sich \"[b]ei\nden SEM-Akten zur Erarbeitung der Kriterien zu Art. 41 Abs. 3 aBüG […] um interne\nDokumente [handelt], die nicht herausgegeben werden.\" Eine sinngemässe Formulierung findet\nsich ebenfalls in der (dem Beauftragten von der Antragstellerin eingereichten) Verfügung des\nSEM vom 2. September 2020 (Ziffer 19, S. 10), in welcher das SEM ergänzend ausführt, dass\ndie \"wesentlichen Überlegungen, die zur definitiven Regelung geführt haben, […] bereits […]\nbekanntgegeben [wurden]\". Das SEM hat sich nicht konkret dazu geäussert, ob die vom SEM\nals nicht zu den \"wesentlichen\" Inhalten zu zählenden Dokumente und die zum damaligen\nZeitpunkt als \"intern\" bezeichneten Dokumente mittlerweile herausgegeben wurden resp. ob es\nsich dabei um exakt jene Dokumente handelt, die der Antragstellerin am 19. Januar 2021\nzugestellt wurden. Das Öffentlichkeitsgesetz kennt keine Kategorie 'interne Dokumente'. Sofern\nein Dokument die in Art. 5 BGÖ festgelegten Kriterien erfüllt, ist das Dokument grundsätzlich\nzugänglich. 21\n34. Aufgrund dieser Sachlage und mangels gegenteiliger Begründung durch das SEM ist für den\nBeauftragten nicht abschliessend dargelegt, dass das SEM der Antragstellerin den Zugang zu\n\n19\nVgl. Ziffer 15 oben.\n20\nUrteil des BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.4 mit Hinweisen.\n21\n• Bundesamt für Justiz und Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der\nBundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 4.1.5.\n\n9/11\nsämtlichen amtlichen Dokumente der zweiten Kategorie gewährt hat. Der Beauftragte empfiehlt\ndem SEM daher, seinen Bestand vorhandener Dokumente zu überprüfen und nach erfolgter\nBeurteilung den Zugang zu den Dokumenten der zweiten Kategorie entsprechend den\nVorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu gewähren.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n"}