{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--M_2021-03-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/odC7NSrGEXX8/Empfehlung%20vom%2010.%20Ma%CC%88rz%202021%20SEM%20Unterlagen%20betreffend%20die%20Anwendung%20von%20Art.%2041%20Abs.%203%20aBu%CC%88G.pdf", "Checksum": "671f5e636bd7aaa62c330f193f5c63cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Aufgrund der vom SEM im Schlichtungsverfahren zur Verfügung\ngestellten erläuternden Informationen und Angaben zum Informationsverarbeitungssystem\nZEMIS vermag der Beauftragte nicht abschliessend zu beurteilen, ob eine solche statistische\nAuswertung möglich ist oder nicht respektive ob die von der Antragstellerin gewünschten\nInformationen mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ\nerstellt und zugänglich gemacht werden können oder nicht. Allerdings kann auf die\nabschliessende Beurteilung dieser Frage – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden\n– verzichtet werden. Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob sich für das SEM aus der\nvom UNO-Kinderrechtsausschuss erlassenen Empfehlung Nr. 17 vom 4. Februar 2015 eine –\nwie von der Antragstellerin behauptet – Pflicht ergibt, sein Datenerhebungssystem anzupassen.\n28. Die hiervor aufgeführte Argumentation des SEM berücksichtigt nach Ansicht des Beauftragten\nnicht, dass im Allgemeinen aus der Formulierung des Zugangsgesuchs und im Besonderen aus\nder Umschreibung \"alle Akten\" nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann und darf, dass\nsich das Zugangsbegehren der Antragstellerin spezifisch auf eine statistische Auswertung der\nInformationen bezieht. Gemäss ihrem Zugangsgesuch möchte die Antragstellerin insbesondere\nkonkret wissen, welche Gründe jeweils zur Erstreckung bzw. Nichterstreckung der\nNichtigerklärung führten. Die Verwendung des Begriffs \"konkret\" ist nach Einschätzung des\nBeauftragten in diesem Kontext als Angabe zu verstehen, welche Aspekte und Inhalte für die\nAntragstellerin vorliegend von zentraler Bedeutung sind. Die Tatsache, dass die Antragstellerin\nexplizit auch an der den Einzelfall betreffenden Begründung (der jeweiligen Verfügung) – für\nwelche eine statistische Erfassung schwer vorstellbar ist – interessiert ist, deutet darauf hin,\ndass das Zugangsbegehren der Antragstellerin nicht oder zumindest nicht primär auf eine\nstatistische Auswertung der Informationen abzielt. Vor diesem Hintergrund drängt sich eine\nBeurteilung des vom Umfang des Zugangsgesuchs betroffenen amtlichen Dokumenten auf, die\nsich am soeben Ausgeführten orientiert.\n29. Aus den Ausführungen des SEM geht nicht hervor, ob es im Besitz der fraglichen Einzel-\nDokumente der ersten Kategorie (d.h. insb. sämtliche Verfahrensakten und die daraus\nresultierenden Verfügungen betr. die Nichtigerklärung resp. die Erstreckung der\nNichtigerklärung; vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a BGÖ) ist, respektive ob diese die Anforderungen an\nein amtliches Dokument gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ erfüllen. Für den Beauftragten ist aufgrund\nder ihm zur Verfügung gestellten Informationen auch nicht ersichtlich, dass es dem SEM nicht\nmöglich gewesen wäre, die von der Antragstellerin angeforderten amtlichen Dokumente zu\nidentifizieren und zusammenzutragen. Vorliegend verfügt der Beauftragte über keine\nKenntnisse hinsichtlich des Umfangs und des genauen Inhalts der betroffenen Dokumente und\nist aufgrund dieser Tatsache nicht in der Lage, eine materielle Beurteilung im Hinblick auf die\nGewährung des Zugangs abzugeben. Sollte das SEM tatsächlich im Besitz entsprechender\namtlicher Dokumente sein, ist davon auszugehen, dass der Umfang der unter dem Aspekt der\nsoeben dargelegten Betrachtungsweise zu identifizierenden, vom Zugangsgesuch\nmitumfassten Dokumente möglicherweise erheblich sein wird. Zudem ist aufgrund des\nRegelungsgehalts von Art. 41 Abs. 3 aBüG davon auszugehen, dass die Einzel-Dokumente der\nersten Kategorie mitunter Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über den\nDatenschutz (DSG; SR 235.1) oder gar besonders schützenswerte Personendaten gemäss\nArt. 3 Bst. c DSG enthalten, die im Rahmen der Beurteilung der allfälligen Gewährung des\nZugangs durch das SEM in besonderem Masse zu berücksichtigen wären.\n30. Im Ergebnis, und gestützt auf das Ausgeführte, empfiehlt der Beauftragten dem SEM folglich,\n\n"}