{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--M_2021-03-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/odC7NSrGEXX8/Empfehlung%20vom%2010.%20Ma%CC%88rz%202021%20SEM%20Unterlagen%20betreffend%20die%20Anwendung%20von%20Art.%2041%20Abs.%203%20aBu%CC%88G.pdf", "Checksum": "671f5e636bd7aaa62c330f193f5c63cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Das Öffentlichkeitsprinzip erstreckt sich nur auf amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ). 14 Deshalb ist\nnachfolgend vorab zu prüfen, ob es sich bei den vorliegend verlangten Auskünften bzw.\nUnterlagen, zu denen das SEM den Zugang verweigert respektive deren Qualifizierung als\namtliche Dokumente verneint hat, um amtliche Dokumente im Sinne des\nÖffentlichkeitsgesetzes handelt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ gilt als amtliches Dokument jede\nInformation, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a), sich im\nBesitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Bst. b),\nund die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Bst. c). Allerdings gelten nach Art. 5 Abs. 2\nBGÖ als amtliche Dokumente auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang\naus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach\nAbsatz 1 Buchstaben b und c BGÖ erfüllen (sog. virtuelle Dokumente).\n25. In diesem Zusammenhang gilt es, die Voraussetzungen des einfachen elektronischen Vorgangs\nim Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ genauer zu betrachten. Beim Begriff des «einfachen\nelektronischen Vorgangs» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Botschaft\nzum Öffentlichkeitsgesetz spricht von Dokumenten, welche erst latent vorhanden sind und die\nleicht durch eine elementare Computermanipulation hergestellt werden können. 15 Dabei hat der\nGesetzgeber in erster Linie an elektronische Datenbanken gedacht, da in diesen Fällen der\nverlangte Auszug als Dokument (noch) nicht existiert, die vorhandene Software jedoch darauf\nausgerichtet ist, solche Auszüge zu generieren. Dass hierfür ein Knopfdruck genügen muss,\nlässt sich weder dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 BGÖ noch aus den Materialien entnehmen. 16\nDer Begriff des einfachen elektronischen Vorgangs bezieht sich auf den Gebrauch durch einen\ndurchschnittlichen Benutzer. 17 Daraus ist zu folgern, dass der für die Generierung eines\nDokumentes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ erforderliche Vorgang durchaus mehrere\nArbeitsschritte umfassen kann, solange ein gewöhnlicher Benutzer ohne spezielle\nComputerkenntnisse das gewünschte Dokument hierdurch aus vorhandenen Informationen\ngenerieren kann. 18\n26. Das SEM hat nicht bestritten, dass die vom Zugangsgesuch resp. vom hiervor unter Ziffer 23\ndefinierten Schlichtungsgegenstand erfassten Dokumente die Anforderungen an nach dem\nÖffentlichkeitsgesetz zugänglichen Dokumente gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c BGÖ erfüllen.\nEs hat gegenüber der Antragstellerin lediglich angegeben, dass es \"im Bereich der\nNichterklärungen des Schweizerischen Bürgerrechts einzig systematisch eine Statistik über\neröffnete Nichtigkeitsverfahren, eingestellte Verfahren sowie erstinstanzlich verfügte\nNichtigerklärungen [erstellt]. […] Eine statistische Auswertung zu den Nichtigerklärungen der\nerleichterten Einbürgerung unter Einbezug der betroffenen Kinder[…], welche über das\nSchweizerische Bürgerrecht aufgrund des Abstammungsverhältnisses verfügen, ist für das\nSEM jedoch nicht möglich, da im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) keine\nPersonendaten von Schweizer Bürgern erfasst werden. Auch wenn das von der Erstreckung\nder Nichtigerklärung betroffene Kind zu einem späteren Zeitpunkt als ausländische Person im\nZEMIS erfasst wird, besteht keine Auswertungsmöglichkeit in Ihrem Sinne.\"\n\n14\nBBl 2003 1190; ROMAN BÜHLER, in: BSK BGÖ, Art. 5 Rz. 4 und 6; KURT NUSPLIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 5 Rz. 5.\n15\nBBl 2003 1996.\n16\nUrteil des BVGer A-7235/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.2.\n17\nBBl 2003 1996.\n18\nUrteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 4.3; Urteil des BVGer A-33363/2012 vom 22. April 2013 E. 3.5.1.\n\n"}