{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--M_2021-03-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/odC7NSrGEXX8/Empfehlung%20vom%2010.%20Ma%CC%88rz%202021%20SEM%20Unterlagen%20betreffend%20die%20Anwendung%20von%20Art.%2041%20Abs.%203%20aBu%CC%88G.pdf", "Checksum": "671f5e636bd7aaa62c330f193f5c63cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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März 2021: SEM / Unterlagen betreffend die Anwendung von Art. 41 Abs. 3 aBüG"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:20:55", "Checksum": "95b57d84b5a2f3925ff8b6578b9104c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.03.2021\nRegeste:\nEmpfehlung vom 10. März 2021: SEM / Unterlagen betreffend die Anwendung von Art. 41 Abs. 3 aBüG\n\n 5/11\nVBGÖ).\n20. Zu beurteilen sind folglich die Anträge A und C gemäss Zugangsgesuch vom 14. Dezember\n2020. Antrag A umfasst \"alle Akten […], die sich im oben genannten Zeitraum [Anm.:\nGültigkeitszeitraum aBüG] mit der Erstreckung der Nichtigkeit der erschlichenen Einbürgerung\nauf Familienangehörige […] befassen\". Mit anderen Worten ersucht die Antragstellerin um\nZugang zu sämtlichen amtlichen Dokumenten des SEM, die in einem Zusammenhang mit der\nAnwendung von Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aBüG innerhalb des Gültigkeitszeitraums des\naBüG stehen. Aufgrund dieser offenen Formulierung von Antrag A ist nicht ersichtlich, inwiefern\nAntrag C den Schlichtungsgegenstand erweitert resp. vom Umfang von Antrag A nicht bereits\nabgedeckt ist. Der in Antrag C erwähnte, vom Rest des Zugangsgesuchs abweichende\nZeitraum kann vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin eingangs definierten\nRahmenbedingungen für das Zugangsgesuch resp. den Schlichtungsantrag (\"1. Januar 1953 –\n1. Januar 2018\" resp. Gültigkeitszeitraum des aBüG) nur dahingehend interpretiert werden, als\ndass auch hierbei nur der Gültigkeitszeitraum des aBüG resp. der Zeitraum von 2010 bis zum\nAufhebungsdatum des Erlasses gemeint sein kann und demnach nicht über das\nZugangsbegehren gemäss Antrag A hinausgeht. Infolgedessen beziehen sich die\nnachfolgenden Ausführungen auf Antrag A, womit Antrag C vollumfänglich miterfasst wird.\n21. Nach dem Öffentlichkeitsgesetz zugänglich sind nur amtliche Dokumente, welche nach seinem\nInkrafttreten am 1. Juli 2006 13 von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden und somit in\nden zeitlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen (vgl. Art. 23 BGÖ).\nDementsprechend ist der nachfolgend zu beurteilende Schlichtungsgegenstand einzuschränken\nund wie folgt zu definieren: Gegenstand sind alle amtlichen Dokumente des SEM aus dem\nZeitraum zwischen 1. Juli 2006 und dem 1. Januar 2018, die sich auf die Anwendung von\nArt. 41 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aBüG beziehen.\n22. Das SEM hat dem Beauftragten – mit Ausnahme derjenigen amtlichen Dokumente, die es auch\nder Antragstellerin zugänglich gemacht hat – keine anderen Dokumente eingereicht. Deswegen\nvermag der Beauftragte nur in begrenztem Umfang abzuschätzen, welche Dokumente konkret\nvom Zugangsgesuch bzw. von der hiervor erläuterten Eingrenzung des\nSchlichtungsgegenstands betroffen sind beziehungsweise betroffen sein könnten. Dennoch\nerlauben die Ausführungen des SEM in seinen Stellungnahmen gegenüber der Antragstellerin\ngewisse Rückschlüsse darauf, welche Kategorien von Dokumenten im Zusammenhang mit dem\ndurch das Zugangsgesuch abgesteckten Sachbereich vorhanden sein müssten. Aufgrund der\nentsprechenden Argumentation des SEM lassen sich diese grob in die zwei folgenden\nKategorien einteilen: Zur ersten Kategorie zu zählen sind sämtliche Dokumente aus dem\nZeitraum zwischen 1. Juli 2006 und 1. Januar 2018, die einen Bezug zu einem konkreten\nVerfahren betreffend die Nichtigerklärung bzw. die Erstreckung der Nichtigerklärung in\nAnwendung von Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aBüG aufweisen (insb. alle Verfahrensakten und\ndie entsprechenden Verfügungen). Zur zweiten Kategorie gehören alle Dokumente aus dem\nZeitraum zwischen 1. Juli 2006 und 1. Januar 2018, die in allgemeiner Art in einem\nZusammenhang mit der Anwendung von Art. 41 Abs. 3 aBüG stehen, jedoch nicht den\nkonkreten Einzelfall betreffen.\n23. In Bezug auf die vom SEM identifizierten amtlichen Dokumente der ersten Kategorie hat es im\nZugangsgesuchsverfahren lediglich ausgeführt, dass die gewünschten Informationen zu den\nNichtigerklärungen resp. deren Erstreckung auf Familienangehörige gemäss Art. 41 Abs. 1\ni.V.m. Abs. 3 aBüG nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten\nInformationen erstellt werden könnten (vgl. Art. 5 Abs. 2 BGÖ) und folglich eine statistische\n\n13\nBundesratsbeschluss vom 24. Mai 2006.\n\n"}