{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--M_2021-03-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/odC7NSrGEXX8/Empfehlung%20vom%2010.%20Ma%CC%88rz%202021%20SEM%20Unterlagen%20betreffend%20die%20Anwendung%20von%20Art.%2041%20Abs.%203%20aBu%CC%88G.pdf", "Checksum": "671f5e636bd7aaa62c330f193f5c63cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Das Öffentlichkeitsgesetz gewährt jeder Person einen Anspruch auf Zugang zu einem oder\nmehreren bestimmten, also genau spezifizierbaren amtlichen Dokumenten, jedoch nicht auf\neine nicht näher eingrenzbare Menge von Verwaltungsinformationen. 7 Ebenso kann ein\nGesuchsteller von einer Behörde grundsätzlich keine individuell erstellten Antworten auf seine\nFragen im Sinne eines eigens angefertigten Dokuments erwarten, soweit sie über das in Art. 6\nAbs. 1 BGÖ garantierte Recht auf Dokumenteinsicht und Auskunftserteilung hinausgehen. 8 Das\nÖffentlichkeitsprinzip bezweckt nicht, die Verwaltung zur Erstellung eines noch nicht\nexistierenden Dokuments zu verpflichten. 9 Dies muss auch für die vorliegend von der\nAntragstellerin geforderte \"[v]ollständige Beantwortung des Fragebogens\" (Antrag D) gelten:\nAus dem Öffentlichkeitsgesetz lässt sich nach Ansicht des Beauftragten kein Anspruch ableiten,\ndass die Behörde einen von der Gesuchs- resp. Antragstellerin erstellten Fragebogen ausfüllt.\nMit anderen Worten ist das SEM nicht verpflichtet, den von der Antragstellerin eingereichten\nFragebogen gemäss Antrag D auszufüllen.\n18. Aufgrund dieser Sachlage empfiehlt der Beauftragte dem SEM, an seinem Bescheid, den\nFragebogen gemäss Antrag D des Zugangsgesuchs nicht auszufüllen, festzuhalten.\n19. Die im Zugangsgesuch verwendeten Formulierungen \"alle Akten\" (vgl. Antrag A) respektive\n\"alle Dokumente\" (vgl. Antrag C) sind weit gefasst. Gemäss Art. 10 Abs. 3 BGÖ muss ein\nZugangsgesuch hinreichend genau formuliert werden. Wie aus der Botschaft zum\nÖffentlichkeitsgesetz hervorgeht, darf das Erfordernis eines hinreichend genau formulierten\nGesuchs allerdings nicht zu streng gehandhabt werden 10: Es genügt, wenn das Dokument für\ndie zuständige Behörde ohne grössere Schwierigkeiten identifizierbar ist. 11 Vorliegend hat die\nAntragstellerin nach Ansicht des Beauftragten zwar eine offene Formulierung für die\nUmschreibung der gewünschten Dokumente verwendet, allerdings hat sie in zeitlicher und\nsachlicher Hinsicht genau definierte eingrenzende Kriterien angegeben (Gültigkeitszeitraum\naBüG, Sachbezug zu Art. 41 Abs. 3 aBüG). Trotz des umfangreichen 12 Zugangsgesuchs hat\ndas SEM dieses nicht als zu umfassend beurteilt und die Antragstellerin auch nicht dazu\naufgefordert, ihr Gesuch im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VBGÖ – gegebenenfalls mit\nentsprechender Unterstützung des SEM (vgl. Art. 3 Abs. 1 VBGÖ) – zu präzisieren.\nInfolgedessen muss davon ausgegangen werden, dass das Zugangsgesuch hinreichend genau\nformuliert ist und es dem SEM somit ohne weitergehende konkretisierende Angaben möglich\nist, die betroffenen Dokumente zu identifizieren (vgl. Art. 10 Abs. 3 BGÖ i.V.m. Art. 7 Abs. 2\n\n6\nUrteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.\n7\nEDÖB Empfehlung vom 28. Juli 2008: EDA / Projektunterlagen DEZA Ziff. II. B. 1.5; BHEND/SCHNEIDER, in: Maurer-\nLambrou/Blechta (Hrsg.), Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 3. Aufl., Basel 2014, Art. 10 BGÖ,\nRz. 39 f.\n8\nEDÖB Empfehlung vom 17. Dezember 2014: NDB / Dokumente zum \"Islamismus\" Ziff. 16 mit Hinweisen.\n9\nBBl 2003 1992.\n10\nBBl 2003 2019, Ziff. 2.3.2.1.\n11\nBundesamt für Justiz, Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung – Erläuterungen, 24. Mai 2006, Ziff. 4.1,\nS. 9.\n12\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umfangreiche Gesuche, die eine aufwändige Bearbeitung erfordern,\ngrundsätzlich zu lässig, sofern sie den Geschäftsgang der Behörde nicht geradezu lahmlegen (vgl. Urteil des BGer\n1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.5).\n\n"}