{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--M_2021-03-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/odC7NSrGEXX8/Empfehlung%20vom%2010.%20Ma%CC%88rz%202021%20SEM%20Unterlagen%20betreffend%20die%20Anwendung%20von%20Art.%2041%20Abs.%203%20aBu%CC%88G.pdf", "Checksum": "671f5e636bd7aaa62c330f193f5c63cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. März 2021 SEM Unterlagen betreffend die Anwendung von Art. 41 Abs. 3 aBüG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.03.2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.03.2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.03.2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. März 2021: SEM / Unterlagen betreffend die Anwendung von Art. 41 Abs. 3 aBüG"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:20:55", "Checksum": "95b57d84b5a2f3925ff8b6578b9104c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.03.2021\nRegeste:\nEmpfehlung vom 10. März 2021: SEM / Unterlagen betreffend die Anwendung von Art. 41 Abs. 3 aBüG\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n12. Die Antragstellerin reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim SEM ein. Dieses\nverweigerte teilweise den Zugang zu den verlangten Dokumenten respektive machte geltend,\ndass es über keine (weiteren) dem Zugangsgesuch entsprechenden Dokumente verfüge. Die\nAntragstellerin ist als Teilnehmerin an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur\nEinreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Der\nSchlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert\n20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht\n(Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n13. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 3\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n14. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der\nVerwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die\nAngemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 4\n15. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare\ngesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. 5 Die\nbetroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft\nüber deren Inhalt zu erteilen, es sei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand\nnach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die\nPrivatsphäre resp. Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die\nobjektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen\n\n3\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.\n4\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),\nArt. 13 Rz. 8.\n5\nBGE 142 II 340 E. 2.2.\n\n"}