{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--M_2021-03-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/odC7NSrGEXX8/Empfehlung%20vom%2010.%20Ma%CC%88rz%202021%20SEM%20Unterlagen%20betreffend%20die%20Anwendung%20von%20Art.%2041%20Abs.%203%20aBu%CC%88G.pdf", "Checksum": "671f5e636bd7aaa62c330f193f5c63cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. März 2021 SEM Unterlagen betreffend die Anwendung von Art. 41 Abs. 3 aBüG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.03.2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 10.03.2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 10.03.2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 10. März 2021: SEM / Unterlagen betreffend die Anwendung von Art. 41 Abs. 3 aBüG"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:20:55", "Checksum": "95b57d84b5a2f3925ff8b6578b9104c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 10.03.2021\nRegeste:\nEmpfehlung vom 10. März 2021: SEM / Unterlagen betreffend die Anwendung von Art. 41 Abs. 3 aBüG\n\n 2/11\n/Erstreckung der Nichtigerklärung führten]) zur Verfügung stellen zu können. Die Antragstellerin\näusserte ausserdem ihre Auffassung, wonach das SEM ihr nicht alle amtlichen Dokumente im\nZusammenhang mit der Anwendung von Art. 41 Abs. 3 aBüG zukommen liess und noch\nweitere Dokumente vorhanden sein müssten.\n5. Am selben Tag nahm das SEM zum E-Mail der Antragstellerin Stellung und erklärte, dass das\nSEM \"im Bereich Nichtigerklärungen des Schweizerischen Bürgerrechts einzig systematisch\neine Statistik über eröffnete Nichtigkeitsverfahren, eingestellte Verfahren sowie erstinstanzlich\nverfügte Nichtigerklärungen [erstellt]. […] Eine statistische Auswertung zu den\nNichtigerklärungen der erleichterten Einbürgerung unter Einbezug der betroffenen Kinder,\nwelche über das Schweizerische Bürgerrecht aufgrund des Abstammungsverhältnisses\nverfügen, ist für das SEM jedoch nicht möglich, da im Zentralen Migrationsinformationssystem\n(ZEMIS) keine Personendaten von Schweizer Bürgern erfasst werden. Auch wenn das von der\nErstreckung der Nichtigerklärung betroffene Kind zu einem späteren Zeitpunkt als ausländische\nPerson im ZEMIS erfasst wird, besteht keine Auswertungsmöglichkeit\" im Sinne des Begehrens\nder Antragstellerin. Aus der Empfehlung der UNO-Kinderrechtsausschuss lasse sich überdies\nkeine Verpflichtung für das SEM ableiten, sein Datenerhebungssystem in diesem Bereich zu\nverbessern, da die gesetzlichen Vorgaben dem SEM eine Erhebung von Personendaten von\nSchweizer Bürgern gar nicht erlaube. Im Ergebnis sei die von der Antragstellerin gewünschte\nInformation nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ abrufbar, weswegen hierzu kein amtliches\nDokument bestehe. Folglich verfüge das SEM – abgesehen von den amtlichen Dokumenten,\nwelche die Antragstellerin bereits erhalten habe – über keine amtlichen Dokumente im Sinne\ndes Zugangsgesuchs, welche in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fielen.\n6. Am 29. Januar 2021 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen\nDatenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein.\n7. Auf telefonische Nachfrage teilte die Antragstellerin dem Beauftragten mit E-Mail vom\n2. Februar 2021 mit, dass sie einen Teil der Unterlagen vom SEM erhalten habe. Weiterhin\nausstehend, und somit Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens, seien die\namtlichen Dokumente gemäss den Anträgen A, C und D des Zugangsgesuchs vom\n14. Dezember 2020.\n8. Mit E-Mail vom 3. Februar 2021 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den\nEingang des Schlichtungsantrages und wies auf die Möglichkeit zur Einreichung einer\nergänzenden Stellungnahme hin. Gleichentags forderte der Beauftragte das SEM dazu auf, die\nbetroffenen Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme\neinzureichen. Die Beteiligten wurden zudem darüber informiert, dass aus Gründen der\nöffentlichen Gesundheit (Corona-Virus) keine Schlichtungsverhandlung stattfinde und das\nSchlichtungsverfahren schriftlich durchgeführt werde.\n9. Am 11. Februar 2021 reichte das SEM die unter Ziffer 3 hiervor aufgeführten Dokumente und\neine Stellungnahme ein. In dieser Stellungnahme beschränkte sich das SEM auf die Erklärung,\ndass es der Antragstellerin \"sämtliche vorhandenen Dokumente, welche inhaltlich von ihrem\nEinsichtsgesuch betroffen sind, uneingeschränkt zugestellt [hat]\". Das Schlichtungsbegehren\nsei abzuschreiben, da der Zugang zu amtlichen Dokumenten weder verweigert noch\neingeschränkt oder aufgeschoben wurde.\n10. Am 15. Februar 2021 reichte die Antragstellerin dem Beauftragten eine Stellungnahme ein.\nDarin verwies sie darauf, dass sich das SEM als zuständige Behörde über den Zeitraum von\n1952 – 2010 mit der Anwendung von Art. 41 Abs. 3 aBüG auseinandergesetzt habe und es vom\nBundesgericht dazu aufgefordert wurde, eine Weisung für die Anwendung der erwähnten\nBestimmung auszuarbeiten. Es sei daher für sie nicht möglich, dass das SEM nicht über\n\n3/11\nweitere amtliche Dokumente verfüge. Ausserdem erläuterte die Antragstellerin ausführlich, dass\ndas SEM die Anwendungsfälle von Art. 41 Abs. 3 aBüG auswerten können müsse, da sich eine\nentsprechende Verpflichtung aus der Empfehlung des UNO-Kinderrechtsausschusses ergebe.\nAbschliessend führt die Antragstellerin aus, dass das SEM die verlangten Informationen mit\nwenig Aufwand anhand der internen Verfahrensakten hätte zusammenstellen können. Die\nAnzahl der Nichtigerklärungen im Zeitraum 2006 bis 2010 hielte sich in Grenzen und durch\neinen Blick auf die Dispositiv-Nummer könnte das SEM schnell erkennen, ob es sich bei den\njeweiligen Verfahrensakten um einen Anwendungsfall von Art. 41 Abs. 3 aBüG handle.\n11. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des SEM sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\n"}