{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-10--M_2021-03-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/odC7NSrGEXX8/Empfehlung%20vom%2010.%20Ma%CC%88rz%202021%20SEM%20Unterlagen%20betreffend%20die%20Anwendung%20von%20Art.%2041%20Abs.%203%20aBu%CC%88G.pdf", "Checksum": "671f5e636bd7aaa62c330f193f5c63cb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 10. 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Zudem möchte ich\nwissen, wer für den Prozess / Verfahrensablauf im Jahr 2015 (und die damit verbundene\nNichtabklärung der gesetzlichen Vertretung von Kindern und den nicht separaten Versand von\nVerfügungen bei unterschiedlichen Wohnadressen) verantwortlich gewesen ist.\nD) Vollständige Beantwortung des Fragebogens (siehe Anhang).\"\n2. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 nahm das SEM unter anderem zu gewissen Aspekten des\nZugangsgesuchs vom 14. Dezember 2020 Stellung. Das SEM äusserte sich namentlich zu\nAntrag C des Zugangsgesuchs und führte aus, dass \"[b]ei negativen Verfügungen im\nEinbürgerungsverfahren und bei Nichtigerklärungen von erleichterten Einbürgerungen […] die\nSektionsleitung sowie deren Stellvertretung unterschriftsberechtigt [ist]\". Zu den Anträgen A und\nD hielt das SEM fest, dass \"[d]as Öffentlichkeitsgesetz […] nur einen Anspruch auf Einsicht in\nbestehende Dokumente [gibt], nicht aber in das Erstellen neuer Dokumente, worunter das\nAusfüllen eines Fragebogens fallen würde. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit Ihrem Antrag\nbzw. Auftrag bez. Auswertung/Aufstellung von Fällen in Anwendung von Art. 41 Abs. 3 aBüG\n(inkl. Gründe) seit 2010.\"\n3. Mit E-Mail vom 19. Januar 2021 liess das SEM der Antragstellerin gemäss eigenen Angaben\n\"sämtliche Unterlagen des SEM/BFM zu Ihrem Einsichtsgesuch betreffend Art. 41 Abs. 3 aBüG\n[zukommen]. Die Unterlagen werden Ihnen vollständig und uneingeschränkt zur Verfügung\ngestellt.\" Bei diesen Unterlagen handelte es sich um die nachfolgend aufgeführten Dokumente:\n− Schreiben vom 5. Oktober 2010 mit dem Titel \"Vorschlag für Kriterien zu Artikel 41 Absatz 3\nBüG: Konsultation des Rechtsdienstes des BFM sowie der Abteilung Einreise Aufenthalt\"\n[Beilage 1];\n− Dokument mit der Rechtsprechung zu Art. 41 Abs. 3 BüG, datiert vom 12. Oktober 2010\n[Beilage 2];\n− E-Mail vom 14. Oktober 2010 mit dem Betreff \"Vorschlag für Kriterien zu Artikel 41 Absatz 3\nBüG \" [Beilage 3];\n− E-Mail vom 28. Oktober 2010 mit dem Betreff \"WG: Neue Weisung zu Artikel 41 Absatz 3\nBüG\" und E-Mail vom 1. November 2010 mit dem Betreff \"AW: Neue Weisung zu Artikel 41\nAbsatz 3 BüG\" [Beilage 4];\n− Antrag an den Vizedirektor des SEM (ehemals BFM[1]) betreffend \"Genehmigung einer\ndringlichen Weisung zu Art. 41 Abs. 3 BüG (Einbezug der Kinder in die Nichtigerklärung der\nEinbürgerung eines Elternteils)\" vom 10. November 2010 [Beilage 5];\n− E-Mail vom 16. November 2010 mit dem Betreff \"Neue Weisung zu Artikel 41 Absatz 3 BüG\nist nun definitiv\" [Beilage 6].\n4. Mit E-Mail vom 28. Januar 2021 teilte die Antragstellerin dem SEM bezugnehmend auf die E-\nMail des SEM vom 8. Januar 2021 mit, dass die Schweiz vom UNO-Kinderrechtsausschuss\ndazu aufgefordert worden sei, ihr Datenerhebungssystem zu verbessern, damit die Situationen\naller Kinder einfacher analysiert werden könne (Ausschuss für die Rechte des Kindes:\nEmpfehlung Nr. 17 vom 4. Februar 2015 2). Folglich sei das SEM verpflichtet, die von ihr\ngewünschten Informationen (Angaben, wie Art. 41 Abs. 3 aBüG auf Kinder angewandt worden\nist [insb. Anzahl der betroffenen Kinder und Angabe der Gründe, die jeweils zur Nicht-\n\n1\nBundesamt für Migration BFM.\n2\n<https://www.bsv.admin.ch/> unter: Sozialpolitische Themen / Kinder- und Jugendpolitik / Kinderrechte / UNO-Ausschuss für\ndie Rechte des Kindes: Empfehlungen für die Schweiz, Februar 2015 (besucht am 2. März 2021).\n\n"}