Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Bundesamt für Kultur den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver­ fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfeh­ lung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 46. Das Bundesamt für Kultur erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstan­ den ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). Aus prozessökonomischen Gründen erlässt das Bundesamt für Kul­ tur im besonderen vorliegenden Fall auch dann eine Verfügung, wenn es der Empfehlung folgen möchte (s. Ziff.