gelegt, dass die Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Informationen ein geschütztes Geschäftsgeheimnis des Bundes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde (Ziff 18- 25). 43.2 Die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand der zugesicherten Vertraulichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sind vorliegend nicht erfüllt (Ziff. 26-30). 43.3 Das BAK hat als beweisbelastete Behörde keine überwiegenden privaten Interessen der betroffe­ nen Autorinnen und Autoren dargelegt, während an der Offenlegung ein gewichtiges öffentliche Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ besteht (Ziff.