34). Da eine grosse Anzahl betroffener Dritter vorliegt und mehrere Autorinnen und Autoren in der Anhörung gegenüber dem BAK bereits ankündigten, ihre Interessen, wenn nötig, auch gerichtlich zu verteidigen, ist es aus Sicht des Beauftragten vorliegend aus prozessökono­ mischen Gründen angemessen, dass das BAK auch dann direkt eine Verfügung erlässt, wenn es der Empfehlung folgen und den Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen vollständig gewähren möchte.23 43. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: 43.1