6/8 41. Der Beauftragte weist darauf hin, dass es den Autorinnen und Autoren im auf die Empfehlung folgenden Verfügungsverfahren freisteht, ihre überwiegenden privaten Schutzinteressen mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte darzulegen. 42. Indem das BAK den Zugang nach der Anhörung komplett verweigerte, übernahm es die Beweis­ last für die Zugangsverweigerung auch hinsichtlich der privaten Schutzinteressen der angehörten Dritten (s Ziff.