Im Übrigen steht die verlangte Information im Zusammenhang mit der Überweisung von sechsstelligen Summen an die betroffenen Autorin­ nen und Autoren als Kaufpreis für ihre Vorlässe. Aus den entsprechenden Verträgen mit dem SLA erwachsen somit bedeutende wirtschaftliche Vorteile für die Autorenschaft. Infolgedessen ergibt sich ein besonderes öffentliches Interessen an der Zugangsgewährung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ. 40. Im Ergebnis ergibt die Interessensabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 6 Abs. 2 Bst.