SR 210) erlischt die Persön­ lichkeit mit dem Tod. Das BAK hat sodann nicht dargelegt, inwiefern die Offenlegung der perso­ nenbezogenen Daten dennoch eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der Verstorbenen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGÖ darstellen könnte.21 39. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist zu beachten, dass dem Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung bereits per se ein Gewicht zukommt.22 Im Übrigen steht die verlangte Information im Zusammenhang mit der Überweisung von sechsstelligen Summen an die betroffenen Autorin­ nen und Autoren als Kaufpreis für ihre Vorlässe.