Das BAK beschränkte sich auf einen pauschalen Verweis auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ. Es unterliess es darzulegen, welche spezifischen Beeinträchtigungen der Privatsphäre oder welche nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile den Autorinnen und Autoren durch eine Offenlegung drohen würden. 38. Ein Teil der vom Zugangsgesuch betroffenen Autorinnen und Autoren ist zudem bereits verstor­ ben. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210) erlischt die Persön­ lichkeit mit dem Tod.