nach Art 36 Abs. 3 DSG zu beurteilen. 34. Gemäss Rechtsprechung16 liegt die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zu­ gangs bei der zuständigen Behörde resp. bei den angehörten Drittpersonen, die den Zugang zu ihren Informationen in amtlichen Dokumenten verweigern wollen. Da das BAK den Zugang im Anschluss an die Anhörung vollständig verweigerte, übernahm es die Beweislast für die privaten Schutzinteressen der Autorinnen und Autoren und für die Zugangsverweigerung vollständig.