RVOG zu beurteilen. 33. Vorliegend steht die Bekanntgabe der Namen der 20 Autorinnen und Autoren, für deren Vorlässe das SLA bzw. der Bund die höchsten Kaufpreise bezahlt hat, sowie die jeweilig dazugehörigen Kaufpreise in Frage. Diese Angaben beziehen sich auf bestimmte Personen und stellen demnach Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a DSG dar. Der Antragsteller will nicht nur die Höhe der Preise, sondern explizit auch die dazugehörigen Namen wissen. Eine Anonymisierung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ fällt demnach nicht in Betracht und der Zugang ist vorliegend gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art 36 Abs. 3 DSG zu beurteilen.