BGÖ mitgeteilt. Somit fehlt es bereits an einer tatbestandlichen Voraussetzung für das Vorliegen von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ. 30. Zwischenfazit: Die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sind vorliegend nicht erfüllt. 31. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2025 bzw. in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2025 verweist das BAK des Weiteren auf Art. 7 Abs. 2 BGÖ. 32. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann.