Es trifft zu, dass die Verträge eine «Geheimhaltungsklausel» über den Inhalt des Vertrags enthal­ ten. In den neueren Verträgen (ab dem Jahr 2018) wird in genannter Klausel jedoch zusätzlich explizit auf das Öffentlichkeitsgesetz hingewiesen bzw. wird dessen Anwendung vorbehalten. Ent­ scheidend ist jedoch, dass das Öffentlichkeitsprinzip generell nicht durch vertragliche Vereinba­ rungen ausgehebelt werden kann. Vorliegend wurden die streitgegenständlichen Informationen dem BAK im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung und nicht freiwillig im Sinne der Recht­ sprechung zu Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ mitgeteilt.