Vertraulichkeitsabreden dienen in erster Linie dem Schutz von Informationen Dritter, auf welche die Behörde für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe angewiesen ist, wie etwa bei der Korruptionsbekämpfung.13 28. Das BAK vertritt in der Stellungnahme vom 25. Juni 2025 bzw. vom 7. Oktober 2025 den Stand­ punkt, es liege eine Zusicherung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ vor, weshalb die entspre­ chenden Informationen nicht ohne Zustimmung der betroffenen Personen mitgeteilt werden könn­ ten. 29. Es trifft zu, dass die Verträge eine «Geheimhaltungsklausel» über den Inhalt des Vertrags enthal­ ten.