werden durch Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ jedoch nicht geschützt. 25. Zwischenfazit: Das BAK hat bisher nicht mit von der Rechtsprechung geforderten Begründungs­ dichte dargelegt, inwiefern die Bekanntgabe der strittigen Informationen zu einer Wettbewerbs­ verzerrung (im weiteren Sinne) führt. Somit hat es das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen (des Bundes) gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht rechtsgenüglich dargetan. 26. In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2025 bzw. vom 25. Juni 2025 beruft sich die Behörde u.a. auf Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ. 27. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst.