Eine Schwächung der Verhandlungsposition scheint das BAK also nur dann zu befürchten, wenn die Informationen gegen den Willen der Autorinnen und Autoren offengelegt werden, sonst hätte es auch den Namen und den Kaufpreis des Vorlas­ ses von Y.__ unabhängig seiner Zustimmung nicht zugänglich gemacht. Es kann daher in Frage gestellt werden, ob das BAK durch die Offenlegung tatsächlich eine Verzerrung des Wettbewerbs (im weiteren Sinne) erwartet oder andere Beweggründe wie z.B. die Beziehungen zu den Schrift­ stellerinnen und Schriftstellern ausschlaggebend für die Zugangsverweigerung waren, letztere