Es stellt sich die Frage, ob vorliegend durch die Offenlegung der herausverlangten Ankaufspreise eine Verzerrung dieses Wettbewerbs droht. In einem neuen Ur­ teil entschied und bestätigte das Bundesverwaltungsgericht kürzlich die in der Lehre schon länger vorherrschende Meinung9, dass Endpreise grundsätzlich keine Geschäftsgeheimnisse darstellen, solange keine Rückschlüsse auf die Preiskalkulation oder eine Rabattstrategie möglich sind, da von dieser Information ausgehend keine Marktverzerrung zu befürchten ist.10 Nach Ansicht des Beauftragten ist die genannte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar. 24.