21. Ferner sieht die Botschaft6 vor, dass sowohl die Bundesverwaltung als auch die weiteren dem Gesetz unterstellten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sich auf die Ausnahmebestimmung berufen können, wenn die Zugangsgewährung zu bestimmten Infor­ mationen einer Wettbewerbsverzerrung im weiteren Sinne gleichkommt.7 Dabei schützt die Aus­ nahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ in diesem Zusammenhang nicht allein den wirt­ schaftlichen Wettbewerb, sondern ganz allgemein Geheimnisse, deren Offenlegung eine Wettbewerbsverzerrung im weitesten Sinne bewirken könnte.8 22.